Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte (§15a WpHG)
 
Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, sind gemäß §15a WpHG verpflichtet, sowohl dem Emittenten als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen, wenn sie eigene Geschäfte mit Aktien des Unternehmens oder mit Finanzinstrumenten tätigen, die sich auf diese Aktien beziehen. Dieselbe Pflicht betrifft bestimmte mit den genannten Führungskräften in enger Beziehung stehende Personen.
Die KUKA AG veröffentlicht die ihr zugegangenen Meldungen auf dieser Internetseite.


Im Kalenderjahr wurden folgende Käufe / Verkäufe getätigt (PDF)

 

 

 

 
 

 
 

 
 

 
 

 
 
 
 
 
URL:
http://www.kuka-ag.de/de/investor_relations/corporate_governance/directors_dealings/start.htm
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