Die gleich lautenden Entsprechenserklärungen des Vorstands (02.03.2010) und des Aufsichtsrats (05.03.2010) nach § 161 AktG und nach Maßgabe des CGK in der Fassung vom 18. Juni 2009 lauten wie folgt:
„1. Für die bis einschließlich 30. September 2009 amtierenden Vorstandsmitglieder wich die KUKA Aktiengesellschaft von der Empfehlung in Ziffer 3.8. Satz 4 CGK alte Fassung und von der Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in Ziffer 3.8. Satz 4 CGK insoweit ab, als die D&O-Versicherung für diese nur einen geringen Selbstbehalt vorsah. Die KUKA Aktiengesellschaft hielt diesen Selbstbehalt für ausreichend, um ein pflichtgemäßes und am Gesellschaftsinteresse ausgerichtetes Handeln der Vorstandsmitglieder zu gewährleisten. Für die mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 oder später neu bestellten Vorstandsmitglieder wurde in den Dienstverträgen den gesetzlichen Anforderungen an den Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG neue Fassung Rechnung getragen. Diese Vorstandsmitglieder werden allerdings noch von der bereits vor Änderung des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG abgeschlossenen D&O-Gruppenpolice erfasst, die nur einen geringen Selbstbehalt vorsieht. Im Einklang mit der Übergangsvorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGAktG wird diese Gruppenpolice mit Wirkung zum 1. Juli 2010 angepasst werden.
2. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 4 CGK alte Fassung und Ziffer 3.8 Satz 5 neue Fassung CGK ab. Der in der als Gruppenvertrag abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (so genannte D&O-Versicherung) für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgesehene Selbstbehalt wird mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aufgehoben. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
3. Abweichend von Ziffer 4.2.3 Satz 3 CGK neue Fassung erhält das Vorstandsmitglied Dr. Bickel ausschließlich ein Fixgehalt und keinen variablen Vergütungsbestandteil. Die Zahlung einer variablen Vergütung erscheint der Gesellschaft nicht geboten, weil Herr Dr. Bickel zunächst für die Dauer eines Jahres zum Mitglied des Vorstands bestellt wurde. Nach Ansicht der KUKA Aktiengesellschaft kann bei einer Tätigkeit für einen derart kurzen Zeitraum durch variable Vergütungskomponenten keine sinnvolle langfristige Anreizwirkung erzielt werden.
4. Die Vorstandsverträge der aktuellen Vorstandsmitglieder enthalten keine begrenzende Regelung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund (Ziffer 4.2.3 Satz 11 neue Fassung). Die Vereinbarung eines Abfindungs-Caps erschien der Gesellschaft angesichts der kurzen Laufzeit der Vorstandsverträge entbehrlich. Der Vorstandsvertrag von Herrn Schulak hat eine Laufzeit von drei Jahren, die Vorstandsverträge der übrigen Vorstandsmitglieder jeweils von einem Jahr.
5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausschließlich eine feste Vergütung (Ziffer 5.4.6 Satz 4 CGK). Der Aufsichtsrat ist nach Prüfung verschiedener variabler Vergütungsmodelle und nach eingehender interner und externer Beratung der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit und aller wesentlicher Aspekte, insbesondere der gesetzlichen Aufgaben des Aufsichtsrats, der Wahlperioden seiner Mitglieder sowie der nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheit, eine feste Vergütung eine aus Corporate Governance Gesichtspunkten angemessene Vergütungsstruktur darstellt.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält“
Augsburg, den 08.03.2010
Der Vorstand