Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 16. Februar 2011 und des Aufsichtsrats vom 1. März 2011 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des CGK lauten wie folgt:
„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (2. März 2010) und des Aufsichtsrats (5. März 2010) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 bzw. seit deren Geltung in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 2. Juli 2010, entsprochen und entspricht diesen mit folgenden Ausnahmen:
1. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Satz 5 CGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.
2. Abweichend von Ziffer 4.2.3 Satz 3 CGK erhielt das zum 31. Dezember 2010 ausgeschiedene Vorstandsmitglied Dr. Bickel nur ein Fixgehalt und keinen variablen Vergütungsbestandteil. Die Zahlung einer variablen Vergütung erschien der Gesellschaft nicht geboten, weil die Bestellung von Herrn Dr. Bickel zum Mitglied des Vorstands von Anfang an zeitlich befristet war. Nach Ansicht der KUKA Aktiengesellschaft kann bei einer Tätigkeit für einen derart kurzen Zeitraum durch variable Vergütungskomponenten keine sinnvolle langfristige Anreizwirkung erzielt werden.
3. Abweichend von Ziffer 4.2.3 Satz 11 CGK enthielt der Vorstandsvertrag mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Bickel keine Vereinbarung eines Abfindungs-Caps. Die Vereinbarung eines Abfindungs-Caps in dem Vorstandsvertrag mit Herrn Dr. Bickel erschien der Gesellschaft angesichts der zeitlich beschränkten Laufzeit des Vertrages für entbehrlich. Ebenso sah zunächst der Vorstandsvertrag mit dem Vorstandsmitglied Dr. Reuter angesichts seiner zunächst zeitlich begrenzten Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden gemäß § 105 Abs. 2 AktG bis zum 25. April 2010 keine Vereinbarung eines Abfindungs-Caps vor.
4. Abweichend von Ziffer 5.4.6 Satz 4 CGK erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ausschließlich eine feste Vergütung. Der Aufsichtsrat ist nach Prüfung verschiedener Vergütungsmodelle der einhelligen Überzeugung, dass für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Überwachungspflichten und die hierfür erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität des Aufsichtsrats allein eine feste Vergütung sachdienlich ist.
Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält“
Augsburg, im März 2011
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand Der Aufsichtsrat