Erklärung zur Unternehmensführung

Relevante Angaben zur Unternehmensführung nach § 289 a HGB

Die KUKA Aktiengesellschaft versteht die Corporate Governance als ein System der Leitung und Überwachung des Unternehmens. Dazu gehören die geschäftspolitischen Grundsätze und Leitlinien sowie das System der internen und externen Kontrolle und Überwachungsmechanismen. Eine gute und transparente Corporate Governance fördert das Vertrauen der Anleger, Mitarbeiter, Geschäftspartner, sowie der Öffentlichkeit, in die Leitung und Überwachung der KUKA Aktiengesellschaft. In der KUKA Aktiengesellschaft stellt sich die Struktur der Unternehmensleitung und -überwachung im Einzelnen wie folgt dar:

 

Aktionäre und Hauptversammlung

Unsere Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr. Die jährliche Hauptversammlung findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Die Hauptversammlung entscheidet über alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Unser Ziel ist es, den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung so leicht wie möglich zu machen. Alle zur Teilnahme notwendigen Unterlagen werden im Internet vorab veröffentlicht. Stimmrechtsvertreter werden benannt und stehen den Aktionären für die Hauptversammlung zur Beauftragung für die Ausübung weisungsgebundener Stimmrechte zur Verfügung.

 

Aufsichtsrat

Dem mitbestimmten Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft gehören gemäß Satzung zwölf Mitglieder an, von denen jeweils sechs von den Aktionären und den Arbeitnehmern gewählt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird aus der Mitte des Aufsichtsratsgremiums gewählt. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist derzeit Herr Bernd Minning. Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzenden ist Herr Jürgen Kerner.

Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat fand am 15. April 2008 statt.

Die Amtsperiode der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2013. Ebenso endet die Amtsperiode aller Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2013. Denn auch für die Vertreter der Anteilseignerseite im Aufsichtsrat, die für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats erst durch die Hauptversammlungen am 29. April 2009 bzw. 29. April 2010 neu in den Aufsichtsrat gewählt wurden, gilt, dass ihr Amt lediglich für den Rest der Amtsdauer eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied besteht
(§ 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft).

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands. Er überwacht und berät den Vorstand bei der Führung der Gesellschaft. Wesentliche Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und tagt bei Bedarf auch ohne den Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat hat aus dem Kreise seiner Mitglieder sechs Ausschüsse gebildet, die seine Arbeit vorbereiten und ergänzen. Dies sind:

(i) der Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG
(ii) der Personalausschuss
(iii) der Prüfungsausschuss
(iv) der Nominierungsausschuss
(v) der Strategie- und Entwicklungsausschuss sowie
(vi) der Technologie- und Produktionsausschuss

Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss.

 

Vorstand

Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Das Gremium besteht seit dem 1. Januar 2011 aus zwei Mitgliedern. Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen der Geschäftsentwicklung, der Planung, der Finanzierung und der Geschäftslage. Die KUKA Aktiengesellschaft hat für alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O Versicherung) abgeschlossen. Der vorgesehene Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands beträgt 10% des Schadens bzw. das Anderthalbfache der festen jährlichen Vergütung. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats sieht die D&O Versicherung keinen Selbstbehalt vor.
 

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Die Rechnungslegung erfolgt für den KUKA Konzern seit dem Jahr 2004 nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften, den International Accounting Standards (IAS) und den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses werden von einem unabhängigen Abschlussprüfer durchgeführt, der von der Hauptversammlung gewählt wird. Auf Vorschlag des Aufsichtsrats hat die ordentliche Hauptversammlung 2011 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2011 gewählt. Auf der Grundlage des vorgenannten Beschlusses ist der Halbjahresfinanzbericht 2011 einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer unterzogen worden.

Die Prüfung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, die Erteilung des Prüfungsauftrages an ihn, die Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und die Vereinbarung des Honorars sind entsprechend den Bestimmungen des Corporate Governance Kodex vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats vorgenommen worden.

Es ist mit dem Abschlussprüfer vereinbart, dass er über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich unterrichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben. Schließlich ist mit dem Abschlussprüfer vereinbart, dass er den Aufsichtsrat informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärungen zum Kodex ergeben. Der Abschlussprüfer hat den Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2011 auftragsgemäß einer prüferischen Durchsicht unterzogen.

 

Transparenz

Eine einheitliche, umfassende und zeitnahe Information hat bei der KUKA Aktiengesellschaft einen vorrangigen Stellenwert. Die KUKA Aktiengesellschaft berichtet über die Geschäftslage und die Ergebnisse im Geschäftsbericht, auf der Bilanzpressekonferenz, in den Quartalsberichten und im Halbjahresfinanzbericht.

Die geplanten Termine der wesentlichen wiederkehrenden Ereignisse und Veröffentlichungen – wie Hauptversammlung, Geschäftsbericht und Zwischenberichte – sind in einem Finanzkalender zusammengestellt. Der Kalender wird mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf veröffentlicht und auf der Internetseite der KUKA Aktiengesellschaft dauerhaft zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren erfolgen Informationen durch Pressemitteilungen bzw. Ad-hoc Meldungen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Alle Meldungen und Mitteilungen sind im Internet unter
www.kuka-ag.de einsehbar.

Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend hat die KUKA Aktiengesellschaft die Anlegung von Insiderverzeichnissen beachtet. Die betroffenen Personen wurden über die gesetzlichen Pflichten und Sanktionen informiert.

 

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Die Entsprechenserklärungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die seit 2002 in jedem Geschäftsjahr abgegeben worden sind, sind jeweils auf den Internetseiten der Gesellschaft www.kuka-ag.de allen Interessenten zugänglich gemacht worden.

Die gleich lautenden Erklärungen des Vorstands vom 15.02.2012 und des Aufsichtsrats vom 17.02.2012 nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG und nach Maßgabe des CGK lauten wie folgt:

„Die KUKA Aktiengesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärungen des Vorstands (16. Februar 2011) und des Aufsichtsrats (1. März 2011) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
26. Mai 2010, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 2. Juli 2010, entsprochen und entspricht diesen mit folgenden Ausnahmen:

1. Die KUKA Aktiengesellschaft weicht für den Aufsichtsrat von der Empfehlung in
Ziffer 3.8 Satz 5 CGK ab. Die als Gruppenvertrag abgeschlossene D&O-Versicherung sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats keinen Selbstbehalt vor. Die KUKA Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass ein Selbstbehalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht erforderlich ist, um diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe anzuhalten.

2. Abweichend von Ziffer 5.4.6 Satz 4 CGK erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ausschließlich eine feste Vergütung. Der Aufsichtsrat ist nach Prüfung verschiedener Vergütungsmodelle der einhelligen Überzeugung, dass für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Überwachungspflichten und die hierfür erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität des Aufsichtsrats allein eine feste Vergütung sachdienlich ist.

Im Übrigen erfüllt die KUKA Aktiengesellschaft auch nahezu alle Anregungen, welche der Kodex enthält“

 
 
 
 
 
 
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